

Bei
rapidshare.com und
rapidshare.de handelt es sich um sogenannte
"Webhosting-Dienste", die Usern ein Ablegen beliebiger Dateien auf den Firmservern ermglichen, wodurch diese Dateien andern Usern, durch einen bestimmten Link zugnglich gemacht werden knnen.
Nun wurde sowohl gegen
rapidshare.com als auch
rapidshare.de eine einstweilige Verfgung eingereicht, gegen die die beiden Unternehmen vorgehen mchten.
Die einstweilige Verfgung der
GEMA, ausgesprochen vom
Landgericht Kln bezieht sich darauf, spezifisch zugngliche Musikstcke nicht mehr zugnglich zu machen.
Die Unternehmen sahen sich gekrnkt berhaupt beschuldigt zu werden, urheberrechtlich geschtzte Musikstcke anzubieten, da es sich bei
rapidshare.com /
rapidshare.de um "Webhosting-Dienste" handle, und somit die Autoren fr die Inhalte haftbar gemacht werden sollten.
Zwar wird seitens Bobby Chang, dem Geschftsfhrer der Aktiengesellschaft
rapidshare.com nicht bestritten, dass es solche illegalen Inhalte auf den Servern des Unternehmens gbe, jedoch bemhe sich das Unternehmen diese zu lschen. So wird das Volumen der urheberrechtlich geschtzten Dateien auf
eine einstellige Prozentzahl geschzt.
Laut Aussage von Christian Schmid, dem Grnder des deutschen "Webhosting-Dienstes"
rapidshare.de (2001), der auch eingetragenes Mitglied bei dem schweizer "Webhosting-Dienstes"
rapidshare.com ist, handle es sich um
getrennte Unternehmen.
Inwiefern die beiden Unternehmen gegen die einstweilige Verfgung vorgehen und was daraus resultiert bleibt ab zu warten.